Unternehmen
Auftrag und Dienstleistungen
Streitigkeiten aus Auftrag und Dienstleistungen sind vermögensrechtlicher Natur und frei verfügbar, daher schiedsfähig. Der jederzeitige Widerruf (Art. 404 OR) ist zwingend, verhindert aber die Schiedsgerichtsbarkeit nicht: Das Bundesgericht hat so entschieden.
Was Sie einreichen können
- Bestrittene Honorare (Berater, Treuhänder, Agentur, IT-Dienstleister) und Ersatz der Auslagen.
- Qualität und Haftung der Leistung (Art. 398 OR), Rechenschaftsablage (Art. 400 OR).
- Kündigung und Schadenersatz bei Widerruf zur Unzeit (Art. 404 Abs. 2 OR).
Die Klausel
Bereit zum Einfügen in Ihre Verträge. Kopieren Sie sie oder erstellen Sie eine personalisierte Fassung.
Allgemeine Klausel (Auftrag oder Dienstleistungsvertrag)
Weitere Varianten anzeigen (1)
Kurzvariante
Kaufverträge
Kaufstreitigkeiten sind vermögensrechtlicher Natur und frei verfügbar, daher ohne besondere Einschränkung schiedsfähig. Dies gilt für den Fahrniskauf ebenso wie für den Grundstückkauf.
Gebiet ansehenBauwesen
Das Bauwesen ist ein historisches Feld der Schiedsgerichtsbarkeit. Keine Sonderregel schränkt es ein: Werkvertrag, Auftrag des Architekten oder Ingenieurs, Kauf von Material oder Liegenschaft, alles ist zwischen den Parteien schiedsfähig.
Gebiet ansehenHandel und Vertrieb
Handelsstreitigkeiten zwischen Unternehmen sind vermögensrechtlicher Natur und frei verfügbar, daher voll schiedsfähig. Selbst zwingende Ansprüche wie die Kundschaftsentschädigung des Agenten (Art. 418u OR) sind schiedsfähig: Das Bundesgericht hat dies bestätigt.
Gebiet ansehen