Ein im Voraus bekannter Preis, noch vor der Einreichung.
Die Grundkosten des Verfahrens folgen einem degressiven, öffentlichen Tarif. Sie kennen den Betrag von Anfang an, ohne böse Überraschung. Schätzen Sie ihn unten im Nu.
Geben Sie den Streitwert an: die Grundkosten werden sofort angezeigt.
Schätzung der Grundkosten (Tarif), zu Lasten der unterliegenden Partei (Art. 384 ZPO). Ohne die Kosten der Beweismassnahmen (Gutachten, Zeugeneinvernahme, Parteibefragung, Augenschein), die der Schiedsrichter nach den angeordneten Massnahmen festsetzt und verteilt.
Ein degressiver Prozentsatz des Streitwerts, mit einer Untergrenze. Je grösser der Streit, desto tiefer der Grenzsatz.
| Streitwert-Stufe | Satz auf der Stufe |
|---|---|
| Bis 50 000 Fr. | 8 % |
| Von 50 000 bis 200 000 Fr. | 4 % |
| Von 200 000 bis 1 000 000 Fr. | 2 % |
| Über 1 000 000 Fr. | 1 % |
Untergrenze von 500 Fr. Streit mit nicht bezifferbarem Wert: Pauschale von 900 Fr. Der Satz gilt stufenweise (marginal), wie ein Steuertarif.
Was der Tarif umfasst
Inbegriffen
Das Online-Verfahren, die KI-Unterstützung, die Würdigung und der Entscheid des Schiedsrichters, die Abfassung und die Unterzeichnung des vollstreckbaren Entscheids.
Zusätzlich, falls nötig
Die Kosten der von den Parteien beantragten Beweismassnahmen (Gutachten, Zeugeneinvernahme, Parteibefragung, Augenschein). Sie werden vom Schiedsrichter nach den tatsächlich angeordneten Massnahmen festgesetzt und verteilt. Für die in Videokonferenz durchgeführten Einvernahmen und Befragungen kommt zu den Honoraren des Schiedsrichters eine technische Gebühr von 30 Fr./Stunde hinzu (Video, Transkription und Abfassung des Protokolls). Bei Simultanübersetzung (Live-Untertitel) erhöht sich diese Gebühr auf 60 Fr./Stunde.
Zu wessen Lasten
Die Kosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 384 ZPO). Die Grundkosten werden vom Kläger bei Eröffnung vorgeschossen.
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