Ein Gebiet, eine Klausel, ein beigelegter Streit.
Concorda entscheidet vermögensrechtliche Zivilstreitigkeiten, über die die Parteien frei verfügen können (Art. 354 ZPO). Wählen Sie Ihr Gebiet: jede Seite nennt die betroffenen Streitigkeiten, die vorbehaltenen Bereiche und die Klausel, bereit zum Einfügen in Ihre Verträge.
KMU und Selbstständige
Sie wissen nicht, welche Klausel Sie verwenden sollen? Gehen Sie von Ihrer Situation aus, wir leiten Sie zum passenden Concorda-Bereich für Ihren Vertrag.
Handel und Vertrieb
Handelsstreitigkeiten zwischen Unternehmen sind vermögensrechtlicher Natur und frei verfügbar, daher voll schiedsfähig. Selbst zwingende Ansprüche wie die Kundschaftsentschädigung des Agenten (Art. 418u OR) sind schiedsfähig: Das Bundesgericht hat dies bestätigt.
Gebiet ansehen →Arbeitsrecht
Im Arbeitsrecht ist der einzig zuverlässige Weg eine Schiedsvereinbarung, die mehr als einen Monat nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses abgeschlossen wird. Nach Ablauf dieser Frist sind die Ansprüche nicht mehr zwingend und werden voll schiedsfähig.
Gebiet ansehen →Kaufverträge
Kaufstreitigkeiten sind vermögensrechtlicher Natur und frei verfügbar, daher ohne besondere Einschränkung schiedsfähig. Dies gilt für den Fahrniskauf ebenso wie für den Grundstückkauf.
Gebiet ansehen →Auftrag und Dienstleistungen
Streitigkeiten aus Auftrag und Dienstleistungen sind vermögensrechtlicher Natur und frei verfügbar, daher schiedsfähig. Der jederzeitige Widerruf (Art. 404 OR) ist zwingend, verhindert aber die Schiedsgerichtsbarkeit nicht: Das Bundesgericht hat so entschieden.
Gebiet ansehen →Gesellschafter und Gesellschaften
Seit dem 1. Januar 2023 verankert Art. 697n OR ausdrücklich die statutarische Schiedsklausel. Die Gesellschaft, ihre Organe, die Mitglieder der Organe und die Aktionäre können durch die Schiedsklausel gebunden werden.
Gebiet ansehen →Geistiges Eigentum
Die Schweiz ist der Schiedsgerichtsbarkeit im geistigen Eigentum sehr wohlgesinnt. Streitigkeiten des geistigen Eigentums sind schiedsfähig, einschliesslich der Verletzung zwischen Parteien und der Gültigkeit der eingetragenen Rechte, mit Wirkung inter partes.
Gebiet ansehen →Stockwerkeigentum (StWE)
Regeln Sie die Streitigkeiten der Stockwerkeigentümergemeinschaft durch Schiedsverfahren, mittels einer Klausel im Nutzungs- und Verwaltungsreglement: Versammlungsbeschlüsse mit finanzieller Tragweite, Lasten, Erneuerungsfonds, Arbeiten an den gemeinschaftlichen Teilen.
Gebiet ansehen →Geschäftsmiete
Regeln Sie die Streitigkeiten aus der Miete von Geschäftsräumen durch Schiedsverfahren, ohne Schlichtungsverfahren: Mietzins, Nebenkosten, Rückgabe der Räume, Mängel, Sicherheiten und, in den Grenzen des zwingenden Rechts, Kündigung und Erstreckung.
Gebiet ansehen →Bauwesen
Das Bauwesen ist ein historisches Feld der Schiedsgerichtsbarkeit. Keine Sonderregel schränkt es ein: Werkvertrag, Auftrag des Architekten oder Ingenieurs, Kauf von Material oder Liegenschaft, alles ist zwischen den Parteien schiedsfähig.
Gebiet ansehen →Sachenrecht
Sachenrechtliche Streitigkeiten sind zwischen den Parteien in ihrer vermögensrechtlichen Dimension schiedsfähig: Dienstbarkeiten, Nachbarverhältnisse, gewöhnliches Miteigentum, Grundpfänder. Die Operationen des Grundbuchs und die öffentliche Beurkundung bleiben den Behörden vorbehalten.
Gebiet ansehen →Ihr Gebiet ist nicht in der Liste?
Erstellen Sie eine allgemeine, für alle Gebiete gültige Klausel, oder rufen Sie einen Schiedsrichter an, wenn der Streit bereits entstanden ist.